Zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Anmerkungen zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010 (Az.: 2 BvL 13/09)
Dr. Wolfgang Bott
Auf Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 8.5.2009 (1 K 2872/08 E) musste sich das BVerfG mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch das Steuerrechtsänderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I S. 1652) erfolgten Streichung der Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers befassen und hat diese Regelung mit Beschluss vom 6.7.2010 (Az.: 2 BvL 13/09) in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt.

Leitsatz
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Zum Sachverhalt
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die sachliche und betragsmäßige Einschränkung des Betriebsausgaben- und des Werbungskostenabzugs (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) für steuerlich anzuerkennende, ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer gesetzlich geregelt. Danach durften Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern, sofern nicht die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. In diesem Fall wurde die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt und eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 bejaht. Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sei sachlich gerechtfertigt, da eine Nachprüfung der Nutzung durch die Finanzbehörden wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich sei. Auch die Höhe des zulässigen Abzugs begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da das Einkommensteuergesetz durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen könne. Das Entfallen der Höchstgrenze für Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, habe vor der Verfassung ebenfalls Bestand.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubte den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Jahr 2007 als Hauptschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Zur Vorbereitung seines Unterrichts nutzte er täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer von 10 qm, was 11 % der Gesamtfläche seines Hauses entspricht. Die vom Kläger beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der SchuIe zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten war vom Schulträger abgelehnt worden. Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 892 Euro. Das Finanzamt ließ bei der Festsetzung der Steuer die Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wegen der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer führte zur Vorlage des Finanzgerichts Münster nach Art. 100 Abs. 1 GG.

Aus den Gründen:
Das BVerfG führt zunächst unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber gebiete, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gelte für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergäben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die nach ständiger Rechtsprechung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichten. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen komme es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken könne.
Im Bereich des Steuerrechts habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpfe und die es so als rechtlich gleich qualifiziere, werde hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach müsse im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein müsse. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands müsse die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes.
Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen habe das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung.
Insbesondere sei die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung müsse verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sei der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe. Auf dieser Grundlage dürfe er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeute, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt seien, könnten generalisierend vernachlässigt werden.
Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemesse der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips habe der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich, deretwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen seien, danach vorgenommen, ob eine betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung bestehe. Dagegen minderten Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage.
Nach den dargelegten Maßstäben verstoße § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG weiche mit der Begrenzung abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer von dem das Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzip ab, nach dem betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG von der Bemessungsgrundlage abziehbar seien. Ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer führe jedenfalls dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als „typischer“ Erwerbsaufwand nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei und nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfalle. Als eine benachteiligende Ausnahme von einer Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfe diese Regelung deshalb eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.
Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe seien nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stelle für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Dem Ziel der Einnahmenvermehrung diene jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Für die verfassungsgerechte Verteilung von Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen nach dem Maßstab der finanziellen Leistungsfähigkeit enthalte der Einnahmenerzielungszweck kein Richtmaß.
Soweit die Neuregelung die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausschließe, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, finde die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip auch keine hinreichende sachliche Legitimation in der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers, denn sie genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an typisierende Regelungen.
Zwar bestehe in Bezug auf eine sachgerechte Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein erheblicher Gestaltungsraum des Gesetzgebers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, da eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung häuslicher Arbeitszimmer wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich sei. Individuell gestaltete Besonderheiten dürften hier mit der Festsetzung einer typisierenden Höchstgrenze unberücksichtigt bleiben. Angesichts der möglichen vielfältigen Faktoren, von denen die Entscheidungen der Steuerpflichtigen über Lage, Größe und Qualität ihrer Wohnung einschließlich eines Arbeitszimmers abhänge, sei insbesondere der Ansatz einer grob pauschalierenden Höchstgrenze, wie sie etwa nach der Vorgängerregelung bestimmt sei, verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber bleibe es auch unbenommen, bei der Bestimmung des Höchstbetrages die objektiv gegebene, staatlich jedoch nicht beobachtbare Möglichkeit privater Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers pauschal zu berücksichtigen.
Die Neuregelung verfehle jedoch das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit sie die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann ausschließe, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Bei dieser Fallgruppe handele es sich um solche Fälle, in denen die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitsplatzes durch objektive Merkmale bestimmt sei. Der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes liefere die leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - verfehle deshalb das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ das Gebot hinreichend realitätsgerechter Typisierung.
Abgesehen von dem Umstand, dass jedes beliebige Verbot des Abzugs von Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage zu einer Vereinfachung des Gesetzesvollzugs insofern führe, als ein Prüfungspunkt bei der Kontrolle der Steuererklärung entfalle, sei es zudem zweifelhaft, ob die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG objektiv am Ziel der Vereinfachung orientiert sei. Einerseits sei die Ermittlung und Bestimmung der unbeschränkt abzugsfähigen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bilde, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Andererseits seien aber der Nachweis und die Kontrolle eines mangelnden alternativen Arbeitsplatzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers unkompliziert, und der Gesetzgeber verfüge zudem über weitere Vereinfachungsmöglichkeiten wie eine Pauschalierung der Aufwendungen oder ein Höchstbetrag, wie etwa der früher geltende Betrag, der in vielen Fällen unter den tatsächlichen Kosten eines angemessenen Arbeitsraums läge.
Soweit die berufliche Veranlassung allein durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert werde, verstoße die Erweiterung des Abzugsverbots durch das Steueränderungsgesetz 2007 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei einer typisierenden Betrachtung sei der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit sei, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Es fehle zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
Soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bereits wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, könne offen bleiben, ob der Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für den Fall, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz könne entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststelle (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit sei insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten habe, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das sei regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall.
Danach sei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 lediglich für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären, soweit der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausgeschlossen sei, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dem Gesetzgeber stünden unterschiedlich typisierende und pauschalierende Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um den verfassungswidrigen Zustand durch Normen zu beseitigen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an folgerichtige Belastungsentscheidungen entsprechen und ein praktikables Besteuerungsverfahren gewährleisteten.
Stelle das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG fest, folge daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürften die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren seien auszusetzen.
Danach sei der Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007, den Beginn des Anwendungszeitraums des Steueränderungsgesetzes 2007, durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beseitigen. Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden sei, scheide vorliegend aus. Es handele sich um einen vergleichsweise kurzen Anwendungszeitraum der Neuregelung, deren Verfassungsmäßigkeit stets umstritten gewesen sei und für den auch die Finanzverwaltung bereits auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit mit einer vorläufigen Regelung reagiert habe.

Zur rechtlichen Würdigung
Diese Entscheidung des BVerfG ist für die Steuerzahler – vor allem aber für die Lehrkräfte – eine erfreuliche Nachricht.
Diese Einschätzung gilt zunächst für die klaren Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung und dort insbesondere zur Geltung des sogenannten Nettoprinzips, nach dem beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden können. Dass hierzu ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer zu rechnen und demgemäß als steuerlich abzugsfähig anzusehen ist, ist nur als überzeugend zu bezeichnen. Insoweit sind die weiteren Anmerkungen des BVerfG, dass rein fiskalische Gründe nicht geeignet seien, eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz zu begründen, ebenfalls ausdrücklich zu begrüßen. Die weitere – eher beiläufige – Feststellung des BVerfG, dass die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer über keinen eigenen Arbeitsplatz – wie die Lehrkraft in der Schule – verfüge, durch eine entsprechende Bescheinigung des Schulleiters sehr leicht belegt werden könne, verdient ebenfalls ausdrückliche Zustimmung.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind jedoch differenziert zu betrachten, denn nur diejenigen Arbeitnehmer profitieren von dieser Entscheidung, die neben dem häuslichen Arbeitszimmer über keinen weiteren für ihre berufliche Tätigkeit nutzbaren Arbeitsplatz verfügen. Dies sind vor allem Lehrkräfte, denen in aller Regel vom jeweiligen Schulträger als dem für die Schulräume zuständigen Rechtsträger kein eigener Arbeitsplatz in der Schule zugewiesen wird (und in der Regel auch nicht werden kann). Dieser Personenkreis ist vor allem zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, zur Konzipierung und Korrektur von Klassenarbeiten sowie zur Erstellung von Zeugnissen auf die Nutzung eines häuslichen Arbeitsplatzes angewiesen. Wenn sich dieser Arbeitsplatz in einem abgeschlossenen Raum der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses befindet und neben diesem Raum noch genügend Wohnraum für die Familie zur Verfügung steht, ist nach dieser Entscheidung des BVerfG davon auszugehen, dass die Kosten dieses Arbeitszimmers wieder als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dies wird in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG auch für Schulleiter zu gelten haben, deren Dienstzimmer in der Schule nur für Verwaltungstätigkeiten, nicht aber für „normale“ Lehrertätigkeiten zur Verfügung gestellt wird. Dem Tenor der Entscheidung des BVerfG folgend hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer für die Fälle wieder eingeführt, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Für alle anderen Arbeitnehmer folgt aus dieser Entscheidung des BVerfG keine Veränderung der seit 2007 geltenden Rechtslage, sie können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht steuerlich geltend machen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, solange ihnen durch den Arbeitgeber ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Dies bedeutet z.B. für Mitarbeiter in (Schulaufsichts-)Behörden, dass sie die Kosten beruflich genutzter Arbeitszimmer – entsprechend der seit 2007 geltenden Rechtslage – auch weiterhin nicht (mehr) steuerlich geltend machen können. Sofern jedoch das häusliche Arbeitszimmer überwiegend für die Ausübung eines Nebenamtes wie z.B. die Anfertigung von Beiträgen in Fachzeitschriften genutzt wird, können seine Kosten bei den Einnahmen der Nebentätigkeit als Werbungskosten steuermindernd eingesetzt werden.
In der Praxis werden die Arbeitnehmer, deren Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 entweder von den Finanzämtern in diesem Punkt für vorläufig erklärt worden sind oder die gegen ihre Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben, im Laufe des Jahres 2011 geänderte Steuerbescheide erhalten, in denen die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nachträglich Berücksichtigung finden werden. Alle übrigen Arbeitnehmer werden keine geänderten Steuerbescheide erhalten, da ihre ursprünglichen Bescheide zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind.